Kostenübernahme


 

In Sonderfällen kann die Reittherapie von der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Sozialamt oder dem Jugendamt übernommen werden.

Alle Möglichkeiten zur Kostenübernahme der Reittherapie sind nachfolgend beschrieben. 

 

Übernahme durch Vereine und Stiftungen

 

Es können Anfragen an Vereine oder Stiftungen gestellt werden, die dann die Kosten aus Spendengeldern finanzieren.

 

Der Kontakt muss hierbei von den Eltern hergestellt werden und kann nicht durch die Therapeutin erfolgen .

 

Reittherapiekosten über die Krankenkasse abrechnen

 

Wenn ein Attest Ihres Hausarztes vorliegt, können Sie dieses bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob sie die Kosten übernimmt.

 

Reittherapiekosten nach §45b SGB XII abrechen

 

In bestimmten Fällen sind die Reittherapiekosten nach §45b SGB XII abzurechnen. Eine Reittherapie wird dann als niedrigschwelliges Betreuungsangebot bzw. als qualitätssichernde Betreuungsleistung verstanden. Hierfür ist im Vorfeld ein Pflegegutachten notwendig.

 

Reittherapiekosten über das Jugendamt abrechnen

 

Liegt ein ärztliches Gutachten vor und besteht ein Förderbedarf, kann das Jugendamt die Kosten für die Reittherapie übernehmen. Dies ist möglich, wenn die Reittherapie als Hilfe zur Erziehung herangezogen wird.

 

Reittherapiekosten über das Sozialamt abrechnen

 

Wenn eine Wiedereingliederungshilfe besteht, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen.

 

Grundsätzlich ist das therapeutische Reiten eine freiwillige Leistung der Kostenträger.

 

Folgende Dokumente sind bei einem Antrag zur Kostenübernahme beizufügen:

  • ärztliche Verordnung
  • Stellungnahme von therapeutischer und/oder pädagogischer Seite
  • Ziele der Reittherapie

 

Bei weiteren Fragen zum Thema Kostenübernahme stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.